Autor: Griebel |
Gegenüber den Ansprüchen des Insolvenzverwalters kann der Massegläubiger nach §§ 387 ff. BGB aufrechnen. Die Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach §§ 95, 96 InsO betrifft ausschließlich die Insolvenzgläubiger. Im Rahmen dieser Aufrechnungserklärungen ist zumeist zu prüfen, ob überhaupt eine Masseforderung vorliegt.
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