Autor: Griebel |
Sofern es sich um eine Gegenforderung (z.B. aus überzahlter Miete) handelt, die während der Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter entstanden ist, ist die Aufrechnung allerdings unproblematisch möglich, da der Zwangsverwalter die Stellung des Vermieters eingenommen hat.
Insoweit soll nach Ansicht des OLG Rostock26) auch eine Aufrechnung nach § 387 BGB gegenüber dem Zwangsverwalter möglich sein, wenn die Nebenkostenabrechnung, mit deren Erteilung der Rückforderungsanspruch fällig wird, nach Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt. Die zeitliche Rückverlagerung als Besonderheit der Insolvenzanfechtung bzw. Insolvenzaufrechnung aufgrund der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH sei nicht auf die Zwangsverwaltung zu übertragen.
26) | OLG Rostock, Beschl. v. 20.01.2006 - 3 U 154/05, NJW-RR 2006, 954. |
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