cc) Nachträgliche Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, 275 Abs. 4 BGB

Autor: Griebel

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Zwar beendet die vollständige Zerstörung des Mietobjekts nach Eröffnung nicht den Mietvertrag. Allerdings besteht keine Wiederaufbauverpflichtung, auch nicht für den Fall eines verschuldeten Untergangs durch den Insolvenzverwalter.

Auch in den Fällen, in denen das Objekt weitgehend beschädigt wurde, besteht keine Wiederherstellungsverpflichtung, wenn die Opfergrenze überschritten wurde.

Sofern ein Verwalterverschulden vorliegen sollte, haftet die Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf den Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn der Insolvenzverwalter vor Überlassung das Mietobjekt veräußert und der Erwerber nicht gem. § 567a BGB zur Erfüllung bereit ist. In diesem Fall bleibt das ursprüngliche Mietverhältnis wirksam, weshalb die Masse wegen Nichterfüllung schadensersatzverpflichtet ist.