Autor: Griebel |
Probleme hinsichtlich der Vorauszahlungen des Mieters können auch dann entstehen, wenn der Vermieter mit seinen Zahlungen hinsichtlich der Versorgungsträger in Rückstand geraten ist, weswegen eine evtl. Liefersperre - soweit zulässig7) - droht.
In diesem Fall kann der Mieter nach § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unsicherheitseinrede erheben und ggf. mit dem Versorgungsträger unter Umgehung der Insolvenz des Vermieters einen Direktvertrag abschließen8) oder auch i.S.v. § 267 BGB direkt leisten.
Der Verwalter kann sich ggf. nach § 60 Abs. 1 InsO schadensersatzpflichtig machen, wenn er eingehende Vorauszahlungen nicht zweckbestimmt weiterleitet.
7) | BGH, Urt. v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07. |
8) | Derleder, NZM 2004, |
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