cc) Vorausabtretungen von Mietansprüchen vor Wirksamwerden des § 110 InsO

Autor: Griebel

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Um den Verfügungsbeschränkungen der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 24 InsO und einer Anfechtung nach §§ 129  ff. InsO zu entgehen - wobei im eröffneten Verfahren § 91 InsO nur für einen bestimmten Zeitraum von der speziellen Vorschrift des § 110 InsO verdrängt wird21)

-, muss der gesamte Erwerbstatbestand zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollzogen sein. Bei einer Zession einer zukünftigen Forderung muss somit die Entstehung der Forderung zuvor abgeschlossen sein.22)

Nachdem die Mietforderung als befristete Forderung i.S.v. § 163 BGB anzusehen ist, ist der Anspruch auf die jeweils geschuldete Miete nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben, sondern erstmals zum vertraglich vorgesehenen Zahlungszeitpunkt, also i.d.R. eine monatliche periodische Zahlungsverpflichtung.23)

Eine Vorausabtretung der Mieten scheitert daher letztlich an §  .