cc) Voraussetzungen

Autor: Emmert

307

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt nach § 765a Abs. 1 ZPO einen Antrag des Schuldners voraus. Die Gewährung von Amts wegen ist ebenso ausgeschlossen wie die Gewährung auf Antrag eines Dritten.1)

Es herrscht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 5 ZPO).

308

Der Antrag ist regelmäßig spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen. Es handelt sich um keine Notfrist, so dass auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.2)

309

Ausnahmsweise ist eine spätere Antragstellung zulässig,

- wenn die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind,3)

- der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war4)

(§ 765a Abs. 3 ZPO)5)

- oder der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin weniger als zwei Wochen vorher angekündigt hat.

310

Die Verspätungsgründe sind . Die Anforderungen sind hoch, ist der Schuldner selbst nicht zur Antragstellung in der Lage, muss er ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen. Wird die Frist versäumt, und liegt auch keine der genannten Ausnahmen vor, hat der Rechtspfleger den Antrag ohne weitere sachliche Prüfung als zurückzuweisen.