OLG Köln - Beschluss vom 23.05.2016
25 U 15/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 268/10

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen des Verlustes von Gegenständen nach eigenmächtiger Besitznahme durch den Vermieter

OLG Köln, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 25 U 15/14

DRsp Nr. 2017/15002

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen des Verlustes von Gegenständen nach eigenmächtiger Besitznahme durch den Vermieter

Allein, dass der Vermieter kein ordnungsgemäßes Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hat, führt nicht zur Annahme von Darlegungs- und Beweiserleichterungen, wenn der Mieter geltend macht, dass aus der Mietwohnung Gegenstände abhanden gekommen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist, soweit nicht ohnehin bereits Teilrechtskraft eingetreten ist, ebenso wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § Abs. ;