BGH - Urteil vom 03.05.2002
V ZR 115/01
Normen:
BGB §§ 249 252 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1280
NZM 2002, 737
NZM 2002, 737
Vorinstanzen:
KG,

Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Vorteilsausgleichung

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - Aktenzeichen V ZR 115/01

DRsp Nr. 2002/7262

Darlegungs- und Beweislast im Bereich der Vorteilsausgleichung

Im Bereich der Vorteilsausgleichung kann die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten liegen, wenn dies wegen der Nähe zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen geboten erscheint.

Normenkette:

BGB §§ 249 252 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte ein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus bebautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die Zusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997 sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge, frei von Zahlungsrückständen.

Die Klägerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlüssel erhielt sie im Mai 1998 übergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.