Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse
BFH, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen IV R 116/90
DRsp Nr. 1996/11667
Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse
»1. Die Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse zur Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs ist nicht dargetan, wenn die praktische Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht die volle Breite des Ingenieurberufs abdeckt, sondern nur gelegentlich erhebliche mathematische Kenntnisse voraussetzt (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31.07.1980 I R 66/78, BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121, unter I. 2. c).2. Als Nachweis reicht auch die Bestellung zum Kfz-Sachverständigen einer Industrie- und Handelskammer nicht aus, wenn auch Kfz-Meister zu Sachverständigen bestellt werden konnten.«