BFH - Urteil vom 11.08.1992
IX R 223/87
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 2282
BFHE 169, 85
BStBl II 1993, 31
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Dauernde Last durch Überlassung einzelner Wohnräume

BFH, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen IX R 223/87

DRsp Nr. 1996/11597

Dauernde Last durch Überlassung einzelner Wohnräume

»1. Wird bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Übergebenden im Rahmen eines Leibgedinges ein Wohnungsrecht an einzelnen Räumen der Wohnung des Übernehmers eingeräumt, so ist der Nutzungswert der Wohnung in vollem Umfang dem Übernehmer zuzurechnen. 2. Die Überlassung einzelner Wohnräume stellt für den Übernehmer eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 21 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.