dd) Auswirkungen auf die Miete durch Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Autor: Griebel

aaa) Begriff der Masseunzulänglichkeit und mögliche Haftung des Verwalters

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Soweit die Insolvenzmasse zwar die Kosten des Verfahrens deckt, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, ist das Verfahren unter Berücksichtigung der §§ 208  ff. InsO fortzusetzen und ganz normal zu beenden ("Insolvenz in der Insolvenz").20)

Sobald der Verwalter Kenntnis von der Masseunzulänglichkeit hat, hat er dies dem Gericht nach § 208 Abs. 1 InsO anzuzeigen; nach § 208 Abs. 2 InsO gilt dies auch bei drohender Masseunzulänglichkeit, wobei eine solche bereits bei Verfahrenseröffnung bestehen kann.

Bei einem Unterlassen bzw. verspäteter Anzeige besteht für den Verwalter die Gefahr einer persönlichen Haftung nach § 61 InsO,21)

bei verfrühter Anzeige bzw. Anzeige einer nicht bestehenden Masseunzulänglichkeit kann der Verwalter aus § 60 InsO haften.22) Ein Verstoß gegen § 60 InsO kann auch dann vorliegen, sofern der Insolvenzverwalter bei gleichrangigen Masseverbindlichkeiten einen Massegläubiger bevorzugt bedient.23)