Autor: Griebel |
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts geschuldete Leistung zu erbringen. § 45 InsO, wonach Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet oder deren Geldbetrag unbestimmt sind, mit dem Wert geltend zu machen sind, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann, ist daher nicht anwendbar,4) weshalb der Insolvenzverwalter die geschuldete Leistung zu erbringen hat.
4) | MK-InsO/Hefermehl, § 53 Rdn. 47. |
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