Autor: Griebel |
Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern dieses wirtschaftlich einer Aufrechnung gleichkommt.37)
Dem Mieter steht gegenüber dem Zwangsverwalter weiterhin kein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten zu, sofern der Mieter sein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 BGB ausübt, da sich der Eigentumsverschaffungsanspruch gegen den Vermieter und nicht den Zwangsverwalter richtet.38)
37) | BGH, Urt. v. 20.09.1978 - |
38) | BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 13/08, NJW 2009, 1990. |
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