»1. Unter Aufwand i.S. des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind Betriebsausgaben und Werbungskosten zu verstehen.2. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der Länder können im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemein S. festlegen, die bei den einzelnen Gruppen von Empfängern als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind (Anschluß an BFH-Urteil in BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437).«