BFH - Urteil vom 21.02.1992
III R 88/90
Normen:
BGB § 1361 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BFHE 168, 39
BStBl II 1992, 795
NJW 1993, 960
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen III R 88/90

DRsp Nr. 1996/11470

Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

»Kosten für die Einschaltung eines Detektivs im Zusammenhang mit einem Prozeß betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung entstehen grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn konkreter Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Kläger werde seinen rechtlich begründeten Standpunkt mit den Mitteln der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht durchsetzen können.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; EStG § 33 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zahlte im Streitjahr 1986 ...DM an eine Detektei. Diese hatte er beauftragt, um festzustellen und nachweisen zu können, daß seine - inzwischen von ihm geschiedene - Ehefrau mit einem anderen Mann zusammenlebte. Der Kläger benötigte diesen Nachweis für einen Rechtsstreit mit seiner Ehefrau vor dem Amtsgericht betreffend den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens.

Im wesentlichen aufgrund der Beweise durch die Detekteiunterlagen hat das Familiengericht in seiner Entscheidung das häufige Zusammenleben der Ehefrau des Klägers mit dem anderen Mann bestätigt.

Der Kläger beantragte, die an die Detektei gezahlten Kosten bei seiner Einkommensteuerveranlagung 1986 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.