LAG Bremen - Urteil vom 04.07.2018
3 Sa 22/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3316/16

Dynamische Bezugnahmeklausel auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im ArbeitsvertragAuslegung von Arbeitsverträgen

LAG Bremen, Urteil vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 22/18

DRsp Nr. 2019/13372

Dynamische Bezugnahmeklausel auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im Arbeitsvertrag Auslegung von Arbeitsverträgen

1. Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme. 2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen -Bremerhaven vom 14.12.2017 - 3 Ca 3316/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 250,92 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 41,82 € seit dem 01.07.2016, auf 41,82 € seit dem 01.08.2016, auf 41,82 € seit dem 01.09.2016, auf 41,82 € seit dem 01.10.2016 auf 41,82 € seit dem 01.11.2016 und auf 41,82 € seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.