ee) Bestehende Probleme des Zwangsverwalters mit einer Abrechnungsverpflichtung

Autor: Griebel

72

Allerdings bestehen für den Zwangsverwalter erhebliche Probleme im Hinblick auf die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen. Der Zwangsverwalter ist gehalten, sich die jeweiligen Belege zu verschaffen und ggf. (auf wessen Kosten?) eine evtl. aufwendige Abrechnung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen,11)

zumal der Vollstreckungsschuldner ohnehin nicht sehr kooperativ sein dürfte. Auch ist streitig, ob für einen Zwangsverwalter im Hinblick auf § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ein erleichterter Verschuldensmaßstab gelten solle, wenn die Beschlagnahme kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen sollte.

Praxistipp:

Das AG Zwickau12)

billigt dem Zwangsverwalter einen erleichterten Verschuldensmaßstab zu. Das AG Dortmund13) und das LG Dortmund14) hingegen gehen von einem Vertretenmüssen des Zwangsverwalters aus.