Autor: Emmert |
Wird Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt, lässt dies das beendete Mietverhältnis nicht wieder aufleben, jedoch besteht für die Zeit der Einstellung ein Vollstreckungshindernis. Anders als bei Gewährung einer Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO bedeutet der Vollstreckungsschutz ein Vorenthalten der Räume i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB, so dass Nutzungsentschädigung anfällt.
Aus diesem Grund kann der Schuldner zu darüber hinausgehendem Schadensersatz gem. §
1) | Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Einleitung Räumungsvollstreckung Rdn. 17. |
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