OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2007
7 U 52/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 135 Nr. 2 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ; GmbHG § 32b ; BGB § 535 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 170/03

Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstückes durch den GmbH-Gesellschafter

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 52/05

DRsp Nr. 2007/15204

Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstückes durch den GmbH-Gesellschafter

1. Die Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgrundstückes an die GmbH durch einen Gesellschafter hat eigenkapitalersetzenden Charakter nach § 32 a GmbHG, wenn die Mietzahlungen nicht mehr aus dem freien, das Stammkapital übersteigenden Vermögen bestritten werden können. Durch diese Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in haftendes Eigenkapital entfällt der vertragliche Mietzinsanspruch und kann von der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. 2. Eine Situation, in der ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten, liegt bei Gebrauchsüberlassungen dann vor, wenn die GmbH außerstande ist, sich den für den Kauf des überlassenen Gegenstandes erforderlichen Kredit auf dem Kapitalmarkt zu besorgen und kein außenstehender Dritter an Stelle des Gesellschafters bereit gewesen wäre, der Gesellschaft den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 135 Nr. 2 ; GmbHG § 32a Abs. 1 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ; GmbHG § 32b ; BGB § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Zahlung und Rückzahlung der Mieten für ein Betriebsgrundstück bzw. um den Eigenkapitalersatzcharakter der Nutzungsüberlassung.