BFH - Urteil vom 25.03.1992
I R 69/91
Normen:
AKtGAKtG (1965) §§ 148, 152 Abs. 7; AO (1977) §§ 140, 141 146 Abs. 1, 379 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB (a.F.) § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, §§ 41, 43, 44, 44b ; HGB (n.F.) § 238 Abs. 1 S. 1, § 239 Abs. 2, 249 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1964
BFHE 168, 527
BStBl II 1992, 1010

Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

BFH, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen I R 69/91

DRsp Nr. 1996/11571

Eigenständige Rückstellung durch Vorjahresbuchung

»Die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres berechtigt zur Bildung einer eigenständigen Rückstellung in der Steuerbilanz.«

Normenkette:

AKtGAKtG (1965) §§ 148, 152 Abs. 7; AO (1977) §§ 140, 141 146 Abs. 1, 379 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB (a.F.) § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2, §§ 41, 43, 44, 44b ; HGB (n.F.) § 238 Abs. 1 S. 1, § 239 Abs. 2, 249 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Berechtigung einer Rückstellung für laufende Buchführungsarbeiten.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG. Sie ermittelt ihre Gewinne nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, das jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres läuft. Die Klägerin bildete in der Bilanz zum 30.06.1983 eine Rückstellung für Jahresabschlußkosten in Höhe von 276.000 DM. Der Betrag enthielt neben den Kosten der reinen Abschlußarbeiten auch den Aufwand für laufende Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag, aber für Geschäftsvorfälle vor diesem Zeitpunkt.