BGH - Urteil vom 06.11.2002
XII ZR 283/99
Normen:
BGB § 537 ;
Vorinstanzen:
KG,

Eignung eines Mietobjekts zu dem vereinbarten Zweck

BGH, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen XII ZR 283/99

DRsp Nr. 2002/18591

Eignung eines Mietobjekts zu dem vereinbarten Zweck

Die Nichterteilung einer Konzession zum Betrieb eines Restaurants kann einen Sachmangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB a.F. darstellen. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, stellen dann einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 BGB a.F. = § 536 BGB n.F. dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. Dies gilt aber nur, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen Mietzins für die Monate Februar 1995 bis Januar 1996.