BVerwG - Beschluss vom 28.01.2018
8 B 30.17
Normen:
SpielV § 13 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 6/16

Einhalten einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von Online-Casinospielen; Qualifizierung der im Bescheid als Nebenbestimmung angeordneten Mindestspieldauer als Inhaltsbestimmung i.R.d. Auslegung von Verwaltungsakten

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2018 - Aktenzeichen 8 B 30.17

DRsp Nr. 2018/3814

Einhalten einer Mindestspieldauer bei der befristet genehmigten Veranstaltung von Online-Casinospielen; Qualifizierung der im Bescheid als Nebenbestimmung angeordneten Mindestspieldauer als Inhaltsbestimmung i.R.d. Auslegung von Verwaltungsakten

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es bei der Auslegung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern darauf ankommt, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Daher kommt es für die rechtliche Einordnung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides und nicht auf die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde an. Wenn eine Einschränkung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das genehmigte Verhalten und damit den Inhalt der Hauptregelung näher bestimmt, anstatt als gesonderte Leistungsverpflichtung zum Hauptinhalt der Genehmigung hinzuzutreten, ist sie eine Inhaltsbestimmung und keine gesondert anfechtbare Nebenbestimmung.

Tenor