OLG Koblenz - Urteil vom 28.04.2014
12 U 1419/12
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2014, 326
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 62/12

Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages bei Mehrvertretung einer Aktiengesellschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 12 U 1419/12

DRsp Nr. 2014/13140

Einhaltung der Schriftform eines Mietvertrages bei Mehrvertretung einer Aktiengesellschaft

Ist auf der Mieterseite ein Mietvertrag nur durch ein Vorstandsmitglied der mietenden Aktiengesellschaft vertreten, obwohl die Aktiengesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wurde, so ist die Schriftform gleichwohl gewahrt, wenn sich aus dem Mietvertrag kein Hinweis auf die Vertretung der Aktiengesellschaft ergibt. Ob die Aktiengesellschaft tatsächlich wirksam vertreten wurde, ist keine Frage der Wahrung der Schriftform, sondern der Wirksamkeit des Mietvertrages.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe

1. 2.