FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2003
11 K 7093/01 BG
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; BewG § 78 Satz 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ; II. BVO § 42 Abs. 4 Nr. 1 ; II. BVO § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 719

Einheitsbewertung; Ertragswertverfahren; Hochwertig ausgestattetes EFH; Spiegelmiete; Wohnflächenberechnung; Schwimmbadraum - Pauschale Erhöhung der Spiegelmiete im Rahmen der Einheitsbewertung und des Ertragswertverfahrens bei hochwertig ausgestattetem Einfamilienhaus

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 7093/01 BG

DRsp Nr. 2005/616

Einheitsbewertung; Ertragswertverfahren; Hochwertig ausgestattetes EFH; Spiegelmiete; Wohnflächenberechnung; Schwimmbadraum - Pauschale Erhöhung der Spiegelmiete im Rahmen der Einheitsbewertung und des Ertragswertverfahrens bei hochwertig ausgestattetem Einfamilienhaus

1. Ist bei der Bewertung eines Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren die zu schätzende Miete im Ausgangspunkt dem Mietspiegel zu entnehmen, so sind besondere Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale sachgerechter Weise im Wege eines pauschal erhöhten Zuschlags auf die Spiegelmiete (im Streitfall: 10%) zu berücksichtigen. 2. Die Belichtungssituation eines Schwimmbadraums im Untergeschoss eines Wohnhauses ist kein Indiz dafür, den Raum der Wohnfläche zuzurechnen, da die Wasserfläche die Nutzung als Wohnraum ausschließt und die II. BVO insoweit eine eigenständige Regelung trifft.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 Satz 2 ; BewG § 78 Satz 1 ; BewG § 79 Abs. 2 ; II. BVO § 42 Abs. 4 Nr. 1 ; II. BVO § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der im Ertragswertverfahren anzusetzenden üblichen Miete sowie die Ermittlung der zu berücksichtigenden Wohnfläche im Rahmen einer Wertfortschreibung zum 01.01.1989.