BFH - Urteil vom 09.07.2003
IX R 102/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1640
BFHE 203, 86
DB 2003, 2527
DStR 2003, 1965
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 224/99

Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen IX R 102/00

DRsp Nr. 2003/13935

Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

»1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die bis März 1995 vermietet war und anschließend leer stand. Er bemühte sich durch Schaltung entsprechender Zeitungsanzeigen sowohl um eine erneute Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung und machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 für die Wohnung einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12 856 DM geltend.