I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt und sind Eigentümer eines Hauses mit zwei nicht gegeneinander abgeschlossenen Wohnungen. Die 90 qm große Einliegerwohnung im Kellergeschoss des Hauses mit besonderem Eingang vermieteten sie als Ferienwohnung und erzielten daraus Einkünfte im Streitjahr (1996) von 2 800,00 DM.
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