BFH - Urteil vom 06.05.2003
IX R 89/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1381
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1660/98

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

BFH, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen IX R 89/00

DRsp Nr. 2003/15697

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass die betreffende Wohnung selbst während sog. Leerstandszeiten der Erzielung von Einkünften dient.2. Nur wenn mit Beginn des Leerstandes der Wohnung die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wird, können die anschließend getätigten Aufwendungen nicht mehr als WK in Ansatz gebracht werden.3. Allein aus der Tatsache, dass der Stpfl. die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei Beginn es Leerstandes bereits endgültig aufgegeben wurde.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt und sind Eigentümer eines Hauses mit zwei nicht gegeneinander abgeschlossenen Wohnungen. Die 90 qm große Einliegerwohnung im Kellergeschoss des Hauses mit besonderem Eingang vermieteten sie als Ferienwohnung und erzielten daraus Einkünfte im Streitjahr (1996) von 2 800,00 DM.