BFH - Urteil vom 09.07.2003
IX R 30/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1382
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7386/98

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen IX R 30/00

DRsp Nr. 2004/1234

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass die betreffende Wohnung selbst während sog. Leerstandszeiten der Erzielung von Einkünften dient.2. Solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben - z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig aufgegeben wurde.3. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Stpfl.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung 1996 für die von ihm im Juni 1991 erworbene und im September 1996 veräußerte Eigentumswohnung einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM geltend. Die Eigentumswohnung war bis zum Juli 1995 vermietet und hatte in der Folgezeit bis zum Verkauf leer gestanden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Werbungskostenüberschuss wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht im Streitjahr nicht an. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg.