FG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2003
8 K 10406/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1665

Einkunftserzielungsabsicht; Ferienwohnung; Totalgewinn; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung - Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen 8 K 10406/01

DRsp Nr. 2004/12538

Einkunftserzielungsabsicht; Ferienwohnung; Totalgewinn; Gewerbebetrieb; Vermietung und Verpachtung - Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnung

1. Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine besondere Organisation erforderlich bzw. eine Rezeption nach Art. eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen erbracht, denen gegenüber die reine Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt, liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 2. Die Rspr. des BFH zur Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf gewerbliche Einkünfte nicht entsprechend anwendbar. Bei einer hotelmäßigen Vermietung eines Ferienhauses muss deshalb festgestellt werden, ob die Stpfl. mit der Absicht der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses (Totalgewinn) gehandelt haben.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus der gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses steuerlich zu berücksichtigen sind.