FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2003
2 K 1615/00
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 4 ; KStG (1991) § 29 Abs. 2 ; KStG (1991) § 30 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG (1991) § 40 S. 1 Nr. 2 ; KStG (1991) § 47 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Einlagefähige Wirtschaftsgüter; Gliederungsrechtliche Behandlung verdeckter Einlagen; Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 und 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 1615/00

DRsp Nr. 2003/14957

Einlagefähige Wirtschaftsgüter; Gliederungsrechtliche Behandlung verdeckter Einlagen; Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 und 1995

1. Einlagefähig sind Wirtschaftsgüter, die bei der empfangenden Kapitalgesellschaft entweder als Aktivposten oder aber als Verminderung eines Passivpostens bilanziert werden können. 2. Stellt eine GmbH einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR zur Verhinderung der Überschuldung überhöhte Leistungsentgelte in Rechnung, so liegt in dem unangemessenen Teil der Forderung ("Überpreis") eine verdeckte Einlage der Gesellschafter. 3. Die gliederungsrechtliche Behandlung der verdeckten Einlage folgt ihrer Behandlung in der Steuerbilanz. Die verdeckte Einlage einer (werthaltigen) Forderung ist im Zeitpunkt ihrer Entstehung - nicht erst bei Erfüllung - dem EK 04 zuzuführen. 4. Zahlt eine GmbH die Miete für das von einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR angemietete Betriebsgrundstück trotz nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ungekürzt weiter, bzw. akzeptiert sie sogar eine Mieterhöhung, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 4 ; KStG (1991) § 29 Abs. 2 ; KStG (1991) § 30 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;