BGH - Beschluß vom 05.10.2000
V ZR 448/99
Normen:
ErbbauVO § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 150
MDR 2001, 150
NJW 2000, 3645
NJW 2000, 3645
NZM 2001, 495
NZM 2001, 495
ZNotP 2000, 503
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO

BGH, Beschluß vom 05.10.2000 - Aktenzeichen V ZR 448/99

DRsp Nr. 2000/9444

Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO

»Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.«

Normenkette:

ErbbauVO § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).