BGH - Beschluss vom 25.04.2023
VIII ZR 184/21
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2; BGB § 558;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 15/20
LG Berlin, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 172/20

Einordnung einer Wohnung als preisgebundener oder preisfreier Wohnraum hinsichtlich Erhöhung der Miete; Ordnungsgemäße Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung

BGH, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 184/21

DRsp Nr. 2023/11296

Einordnung einer Wohnung als preisgebundener oder preisfreier Wohnraum hinsichtlich Erhöhung der Miete; Ordnungsgemäße Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung

1. Hat das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Auch dabei genügt allein der pauschale Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO an eine wirksame Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.2. Nach den formellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist die Mieterhöhungserklärung des Vermieters nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2; BGB § 558;

Gründe

I.