LAG München - Urteil vom 08.02.2016
9 Sa 823/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 14625/13

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage eines Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und auf Feststellung ununterbrochener beamtenähnlicher Versorgung

LAG München, Urteil vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 823/15

DRsp Nr. 2016/14516

Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher EinverständniserklärungUnbegründete Klage eines Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und auf Feststellung ununterbrochener beamtenähnlicher Versorgung

1. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ bringt klar und deutlich nicht nur eine beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil einer angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung einer Wechselprämie zum Ausdruck sondern ebenso das individuelle Einverständnis des Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts. 2. Die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ kann auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts eingestellt hat, nicht anders verstanden werden, als dass der Arbeitnehmer dem hinsichtlich seiner individuellen Ansprüche zustimmt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14625/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.