KG - Urteil vom 06.09.2007
8 U 49/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 858 Abs. 1 ; BGB § 862 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 1026
MietR 2008, 9
NJ 2008, 133
NZM 2007, 923
NZM 2009, 496
ZMR 2008, 47
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 563/05

Einstellung der Versorgung fristlos gekündigter Geschäftsmieträume mit Heizwärme als verbotene Eigenmacht i. S. der §§ 858, 862 BGB

KG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 8 U 49/07

DRsp Nr. 2007/22183

Einstellung der Versorgung fristlos gekündigter Geschäftsmieträume mit Heizwärme als verbotene Eigenmacht i. S. der §§ 858, 862 BGB

»Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 858 Abs. 1 ; BGB § 862 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 1. 2. 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte hält das Urteil für nicht zutreffend und trägt ergänzend vor, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis einschließlich Juli die geschuldete Miete in Höhe von insgesamt 29.710,48 EUR nicht gezahlt habe. Der Kläger hat hierzu geschwiegen. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. 8. 2007 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 26. 3. Und 10. 8. 2007 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 1. 2. 2007 verkündeten Urteils insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.