BGH - Beschluß vom 14.10.2003
VIII ZR 121/03
Normen:
ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 121/03

DRsp Nr. 2003/13859

Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren kann der Schuldner sich nur dann darauf berufen, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat er dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 712 § 719 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagten sind vom Oberlandesgericht Köln zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.