I. Die Beklagten sind vom Oberlandesgericht Köln zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
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