LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2014
L 7 AS 1218/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 543; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1467/14

Einstweiliger Rechtsschutz: Vorläufige Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage für alleinerziehende rumänische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland allein zum Zwecke der ArbeitssucheGlaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und HeizungPrüfung der Frage, ob die Begleichung des laufenden Mietzinses noch die Sicherung der Wohnung bewirken kannPrüfung von Anhaltspunkten dafür, dass der Vermieter die Begleichung von Mietschulden außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB akzeptiert und das Mietverhältnis fortsetzt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1218/14 B ER

DRsp Nr. 2014/13007

Einstweiliger Rechtsschutz: Vorläufige Zahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage für alleinerziehende rumänische Staatsangehörige mit Aufenthalt in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung Prüfung der Frage, ob die Begleichung des laufenden Mietzinses noch die Sicherung der Wohnung bewirken kann Prüfung von Anhaltspunkten dafür, dass der Vermieter die Begleichung von Mietschulden außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB akzeptiert und das Mietverhältnis fortsetzt

Wenn - auch aufgrund von Zugeständnissen des Vermieters - durch die Begleichung des laufenden Mietzinses die Sicherung der Wohnung bewirkt, d.h. der Verlust der Wohnung durch eine Verpflichtung der Behörde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewendet werden kann, ist dies für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in Ansatz zu bringen.

Tenor