LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2014
L 7 AS 1165/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1554/14

Einstweiliger RechtsschutzÜbernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Anordnungsgrund ohne RäumungsklagePrävention von Obdachlosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1165/14 B ER

DRsp Nr. 2014/12685

Einstweiliger RechtsschutzÜbernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Anordnungsgrund ohne Räumungsklage Prävention von Obdachlosigkeit

Die erforderliche Eilbedürftigkeit liegt erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vor, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 9;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren noch über die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung und über die Frage, ob auch ohne Räumungsklage ein Anordnungsgrund gegeben ist.