BGH - Urteil vom 05.03.2002
XI ZR 113/01
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 365
DB 2002, 1654
KTS 2002, 541
MDR 2002, 653
NJW 2002, 1493
NZBau 2002, 270
WM 2002, 743
ZIP 2002, 658
ZfBR 2002, 483
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Begriff des offensichtlichen Rechtsmißbrauchs

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen XI ZR 113/01

DRsp Nr. 2002/4975

Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern; Begriff des offensichtlichen Rechtsmißbrauchs

»a) Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch Genommene kann Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur geltend machen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich mißbraucht. Das gilt nicht nur für Einwendungen gegen die Hauptforderung, sondern auch für solche, die die Sicherungsabrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner betreffen. b) Ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch liegt nur vor, wenn der Sachverhalt klar auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist. Daran fehlt es auch dann, wenn eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache nicht sofort geklärt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Urkundenprozeß aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: