BGH - Beschluss vom 23.01.2018
II ZR 74/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 262 C 22775/14
LG München I, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 15412/15

Einzahlung eines Beitrags zur Bildung einer Liquiditätsreserve auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung des Gesellschafterbeschlusses

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen II ZR 74/16

DRsp Nr. 2018/6525

Einzahlung eines Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve" auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung des Gesellschafterbeschlusses

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Streitwert: 1.431,62 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von der Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf sie entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".

1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums-KG, an der sich die Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 12. Juli 2000 mit einem Betrag in Höhe von 100.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.