Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Streitwert: 1.431,62 €
I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von der Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf sie entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".
1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums-KG, an der sich die Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 12. Juli 2000 mit einem Betrag in Höhe von 100.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.
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