BGH - Beschluss vom 23.01.2018
II ZR 76/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 231 C 22705/14
LG München I, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 8506/15

Einzahlung eines Beitrags zur Bildung einer Liquiditätsreserve auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses i.R.e. Anlage in Filmfonds

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen II ZR 76/16

DRsp Nr. 2018/6527

Einzahlung eines Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve" auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses i.R.e. Anlage in Filmfonds

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Streitwert: 4.294,85 €

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Beitrags zur "Bildung einer Liquiditätsreserve".

1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 16. Dezember 1999 mit einem Betrag in Höhe von 300.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.