OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2018
2 W 11/18
Normen:
BGB § 539 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 27/18

Entfernung einer Tribünenbestuhlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2018 - Aktenzeichen 2 W 11/18

DRsp Nr. 2019/11727

Entfernung einer Tribünenbestuhlung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - vom 8.2.2018 wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag auf Herausgabe an einen Sequester wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 539 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt gegenüber der Antragsgegnerin es zu unterlassen, auf dem Rennbahngelände A-Straße 3 in O1 befindliche Gegenstände einschließlich der Tribünenbestuhlung zu entfernen oder von Dritten entfernen zu lassen.

Der Antragsteller macht geltend, er sei Rechtsnachfolger des D1 e.V. Dieser war zunächst Besitzer der Rennbahnanlage in O1 einschließlich der auf dieser befindlichen Tribüne. Der Rennbetrieb wurde durch die B1 GmbH aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dieser und dem D1 e.V. (damals "D1 e.V. i.G.") vom 6.12.2010 betrieben. Die B1 GmbH schloss ihrerseits unter dem 6.9.2010 einen Mietvertrag über das Rennbahngelände.

Am 5.8.2014 schlossen die Antragsgegnerin und die B1 GmbH in einer notariellen Urkunde des Notars I (UR-Nr. 2/2014; Anlage E1) unter anderem einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich des Mietvertrages vom 6.9.2010. Ziff. 8. der Seite 8 dieses Vertrages (Bl. 13 d.A.) lautet: