LAG München - Urteil vom 23.07.2014
11 Sa 200/14
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2061/13

Entgeltabrechnung bei Beschäftigung in einer TransfergesellschaftAuslegung eines dreiseitigen Vertrages unter Hinzuziehung des zugrundeliegenden Sozialplans

LAG München, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 200/14

DRsp Nr. 2015/2371

Entgeltabrechnung bei Beschäftigung in einer Transfergesellschaft Auslegung eines dreiseitigen Vertrages unter Hinzuziehung des zugrundeliegenden Sozialplans

1. Bei den Klauseln eines dreiseitigen Vertrages, mit dem im Rahmen eines Interessenausgleichs ein Arbeitsverhältnis beendet und eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft begründet wird, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind; Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut.