LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2023
L 37 SF 161/21 EK AS
Normen:
SGG § 202 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1; GVG § 198 Abs. 4; SGG § 183 S. 6; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1088/18

Entschädigungsklage bezüglich einer Verzögerung des RechtsstreitsZulässigkeit der Erhebung der Verzögerungsrüge bezüglich eines überlangen GerichtsverfahrensVerzögerungsrüge bezüglich zweier miteinander verbundener Gerichtsverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen L 37 SF 161/21 EK AS

DRsp Nr. 2023/9669

Entschädigungsklage bezüglich einer Verzögerung des Rechtsstreits Zulässigkeit der Erhebung der Verzögerungsrüge bezüglich eines überlangen Gerichtsverfahrens Verzögerungsrüge bezüglich zweier miteinander verbundener Gerichtsverfahren

1. Eine Verzögerungsrüge erweist sich jedenfalls dann als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem das Ausgangsgericht bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und den Beteiligten darüber hinaus einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der von der Gegenseite bereits angenommen worden ist und kurz darauf auch vom Kläger selbst angenommen wird.2. Die Entscheidung des Ausgangsgerichts, auf die Anforderung eines anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts hin diesem (kurzzeitig) die angeforderten Akten zu überlassen, kann sich als sachlich gerechtfertigt darstellen (hier: Übersendung der Gerichtsakte an Vorinstanz wegen eines dort anhängigen Kostenfestsetzungsverfahrens).