I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1999,
II. Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, 3, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §
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