LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.01.2019
19 Sa 52/18
Normen:
MuSchG a.F. § 6 Abs. 3; MuSchG a.F. § 11 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 434/17

Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Umfang der Weiterarbeit nach Ende des MutterschutzesKein Rechtsmissbrauch wegen BeschäftigungsverbotKein Rechtsmissbrauch wegen unklarem Antrag auf ElternzeitEinzelfallbezogene Auslegung von Anträgen auf Elternzeit ab dem 02.01.2018Anspruch auf Mutterschutzlohn nur bis 31.12.2017

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 52/18

DRsp Nr. 2021/7299

Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Umfang der Weiterarbeit nach Ende des Mutterschutzes Kein Rechtsmissbrauch wegen Beschäftigungsverbot Kein Rechtsmissbrauch wegen unklarem Antrag auf Elternzeit Einzelfallbezogene Auslegung von Anträgen auf Elternzeit ab dem 02.01.2018 Anspruch auf Mutterschutzlohn nur bis 31.12.2017

1. Es unterfällt der freien Entscheidung einer Arbeitnehmerin, sich im Anschluss an die Mutterschutzfristen nach § 6 Abs. 1 MuSchG a.F. für eine Weiterarbeit im bisherigen Umfang zu entscheiden und gleichzeitig ihr Kind zu stillen.2. Ein Missbrauch der Rechte aus §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 MuSchG a.F. auf Mutterschutzlohn folgt nicht daraus, dass die stillende Mutter einem Beschäftigungsverbot unterfällt, weil eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder die Umsetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht daraus, dass ein Antrag auf Elternzeit und/oder Teilzeit gestellt wird, der sich nicht unmittelbar auf den Ablauf der Mutterschutzfrist bezieht, sondern auf einen erheblich späteren Zeitpunkt.