Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
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