BGH - Urteil vom 19.02.2003
VIII ZR 205/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 5, 7 ; ZPO § 543 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 757
JZ 2003, 692
VersR 2004, 80
Vorinstanzen:
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 205/02

DRsp Nr. 2003/6341

Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften

»Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 5, 7 ; ZPO § 543 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter anderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).