SchlHOLG - Beschluss vom 18.01.2016
3 Wx 106/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2200;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 202/15

Erforschung des mutmaßlichen Willens des Erblassers hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung

SchlHOLG, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 3 Wx 106/15

DRsp Nr. 2016/4796

Erforschung des mutmaßlichen Willens des Erblassers hinsichtlich der Anordnung der Testamentsvollstreckung

Ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, Testamentsvollstreckung auch bei Ablehnung des Amtes durch den berufenen Testamentsvollstrecker durchführen zu lassen, ist dann nicht feststellbar, wenn die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufgrund der vom Erblasser besonders geschätzten Sachkompetenz der für das Amt benannten Steuerberaterin personenbezogen erfolgt ist und die Steuerberaterin unbeschadet der Ablehnung des Amtes die Erben auch hinsichtlich des Nachlasses weiter berät. In diesem Fall wäre die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers jedenfalls nicht ermessensgerecht. Orientierungssätze: Keine gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers bei personenbezogener Testamentsvollstreckungsanordnung durch den Erblasser

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 01.07.2015 geändert:

Das Amtsgericht wird angewiesen, den von der Beteiligten zu 1) gemäß Urkunde der Notarin S... beantragten Erbschein zu erlassen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2200;

Gründe

I.