BGH - Urteil vom 27.04.2023
VII ZR 144/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 648;
Fundstellen:
BB 2023, 1346
MDR 2023, 828
NJW-RR 2023, 901
ZfBR 2023, 558
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 63/21
LG Gießen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1/22

Ergänzende Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier

BGH, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen VII ZR 144/22

DRsp Nr. 2023/7189

Ergänzende Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier

1. Verpflichtet sich eine Fotografin zur fotografischen Begleitung einer kirchlichen Hochzeit und der sich anschließenden Feier, wird die geschuldete Leistung nicht deshalb unmöglich, weil die vom Brautpaar mit 104 Gästen geplante Hochzeit und Feier aufgrund der Beschränkungen durch eine Corona-Schutzverordnung in diesem Umfang nicht durchgeführt werden kann und deshalb verlegt wird.2. Zu einer ergänzenden Vertragsauslegung bei pandemiebedingter Verlegung einer Hochzeit und Hochzeitsfeier.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 313; BGB § 648;

Tatbestand

Die Kläger beabsichtigten, am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert war, wandten sich die Kläger an die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankte sich die Beklagte für "die Beauftragung" und stellte für "Reportage Hochzeit 01.08.2020 (1. Teilbetrag)" 1.231,70 € in Rechnung. Unter dem 5. November 2019 unterzeichneten die Kläger ein von der Beklagten stammendes Vertragsformular mit folgendem Inhalt: