BGH - Urteil vom 14.03.2012
VIII ZR 93/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 713
ZMR 2012, 611
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 205/09
LG Hamburg, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 320 S 129/10

Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer von Energieversorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 93/11

DRsp Nr. 2012/7256

Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer von Energieversorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel

Im Falle der Unwirksamkeit einer von einem Energieversorger verwendeten formularmäßigen Preisänderungsklausel ist die Vertragslücke bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Vorschrift zumindest dann im Wege ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wenn sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 18. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 433 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten, einem ehemaligen (Norm-)Sondervertragskunden, den sie leitungsgebunden mit Erdgas versorgt hat, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008.