BGH - Beschluss vom 21.02.2012
VIII ZR 22/11
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 3; ZPO § 552a;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 908
NZM 2012, 456
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 210/10
AG Gießen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 647/08

Erheblichkeit eines von Pumpen ausgehenden Lärms i.S. von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB

BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 22/11

DRsp Nr. 2012/8322

Erheblichkeit eines von Pumpen ausgehenden Lärms i.S. von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB

1. Ob Parteien beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrags eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dergestalt getroffen haben, dass ein Mieter das Risiko von Störungen durch eine nach Vertragsschluss auf dem Nachbargrundstück eingerichtete Baustelle übernommen hat, und es deshalb bereits an einem Mangel der Mietsache fehlt, kann dahinstehen, wenn der Mangel unerheblich ist. 2. Das ist der Fall, wenn ein von Pumpen der Baustelle auf einem Nachbargrundstück, die nur in den Herbst- und Wintermonaten betrieben worden sind, tagsüber ausgehender Lärm Richtwerte nicht und in der Nacht nur unwesentlich überschritten hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. Dezember 2010 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 3; ZPO § 552a;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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