LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2023
12 Sa 20/23
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 884/22

Erhöhung aller Vergütungsbestandteile bei Erhöhung der ArbeitszeitBerücksichtigung von Zulagen bei mehr Vergütung wegen längerer ArbeitszeitAnspruch auf Erhöhung des Arbeitsentgeltes bei Verlängerung der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 20/23

DRsp Nr. 2023/8097

Erhöhung aller Vergütungsbestandteile bei Erhöhung der Arbeitszeit Berücksichtigung von Zulagen bei mehr Vergütung wegen längerer Arbeitszeit Anspruch auf Erhöhung des Arbeitsentgeltes bei Verlängerung der Arbeitszeit

1. Aus einer Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgt ein entsprechender Anspruch auf Erhöhung der Arbeitsvergütung.2. Der aus der Erhöhung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG folgende Anspruch auf zeitanteilige Erhöhung der Arbeitsvergütung erfasst nicht nur das Tabellenentgelt des BAT-KF und die Jahressonderzahlung des BAT-KF, sondern auch eine mit der Klägerin bei Beschäftigungsbeginn zusätzlich und individuell vereinbarte Zulage von 250,00 Euro, die sich aufgrund der Aufstockung der Arbeitszeit von 50 % auf 100 % um 250,00 Euro auf insgesamt 500,00 Euro erhöht.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.2022 - 15 Ca 884/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2022 monatlich fortlaufend am 16ten des Monats neben dem anerkannten Tabellenentgelt nach BAT/KF (TG 14, Stufe 6 in der jeweils gültigen Fassung) und dem anerkannten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 77,76 Euro auch eine Leistungszulage nicht nur mit anerkannten 250,00 Euro brutto, sondern in Höhe von 500,00 Euro brutto zu zahlen.

2. 3.